Autoversicherung

 

Die Kraftfahrzeugversicherung untergliedert sich in zwei Gruppen. Erstens die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Zweitens die Kaskoversicherung. Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung handelt es sich nicht um eine freiwillige Versicherung. Vielmehr ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass jedes Kraftfahrzeug welches sich in öffentlichem Verkehrsraum bewegt versichert sein muss. Diese Bestimmungen sind im Pflichtversicherungsgesetz verankert. Wer gegen diese Pflicht verstößt muss damit rechnen, dass er von den zuständigen Behörden eine Strafe erhält.

Das Risiko in einen Unfall verwickelt zu werden ist enorm hoch. Jeder Verkehrsteilnehmer ist ständig der Gefahr ausgesetzt durch eigene Unvorsichtigkeit oder das Fehlverhalten Anderer mit seinem Fahrzeug einen Schaden zu verursachen. Wer nach den Vorschriften des BGB das Eigentum eines Anderen oder dessen Gesundheit verletzt ist zum Schadenersatz verpflichtet. In einem durchschnittlichen Verkehrsunfall fallen Kosten an für die Reparatur des Fahrzeuges, Mietwagenkosten während des Fahrzeugausfalls, Rechtsanwaltsgebühren und sonstige Nebenkosten. Selbst bei kleinen Schäden sind schnell mehrere Tausend Euro an nachgewiesenen Schadenersatzansprüchen erreicht.

Sollte es zu einem Personenschaden gekommen sein, ist es fast nicht mehr möglich einen solchen Schaden aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung schützt demnach nicht nur den Unfallgeschädigten, sondern auch den Fahrzeugführer und den Fahrzeughalter vor den finanziellen Nachteilen im Falle eines Schadeneintritts.

Die Kraftfahrzeugzulassungsstellen stellen eines der staatlichen Organe dar, die Kontrolle darüber ausüben, ob das Fahrzeug versichert ist. Der Versicherer ist verpflichtet dieser Behörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn ein Vertrag nicht mehr besteht. Sei dies durch Kündigung des Versicherungsnehmers, oder durch die Kündigung des Versicherers aufgrund nicht geleisteter Beitragszahlungen. Die Behörde muss dann eine zwangsweise Stilllegung des Kraftfahrzeuges veranlassen.

Mit den auf dem Deutschen Markt üblichen Deckungssummen sind Sie ausreichend auch gegen schwerwiegende Folgen von Verkehrsunfällen geschützt. Sie genießen Deckung bis zu den geographischen Grenzen Europas sowie in den Gebieten der EU. Sind Sie lange Unfallfrei gefahren wird diese von manchen Versicherern damit belohnt, dass der bisherige Rabatt bestehen bleibt, dies nennt man einen Rabattretter. In den neueren Versicherungsbedingungen ist es sogar möglich den Rabattverlust bei einem Unfall von vorne herein gemäß Vertrag auszuschließen. Wir informieren Sie gerne über diese neuen Vertragsvarianten.

In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind somit die Ansprüche der Unfallgeschädigten abgedeckt. Um die Schäden am eigenen Fahrzeug kümmert sich die Kaskoversicherung. Diese wiederum ist unterteilt in die Vollkaskoversicherung und die Teilkaskoversicherung. Die Vollkaskoversicherung deckt Schäden ab durch selbstverschuldete Verkehrsunfälle, Unfälle ohne Fremdbeteiligung wie das Fahren gegen die Leitplanke oder das Streifen einer Mauer beim Ausparken, sowie Schäden durch Mut- und Böswillige Beschädigung durch Dritte. Versichert ist der Fahrzeugschaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges zum Schadentag. In besonderen Deckungspaketen wird innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Neupreis des Fahrzeuges ersetzt, sofern Sie Erstbesitzer des Fahrzeuges sind in sich dieses in Ihrem Eigentum befindet (auch Leasing).

In der Teilkaskoversicherung sind diverse Schadengefahren versichert. Hierzu zählen Wildunfälle, Glasbruchschäden, Schäden durch Einbruchdiebstahl und Entwendung. Kommt es zu einem Brand des Fahrzeuges oder einer Explosion besteht ebenfalls Deckung, selbst wenn der Brand nicht vom Fahrzeug selbst ausgeht. Des Weiteren sind Schäden gedeckt durch die Elementargefahren wie Sturm, Hagel und Überschwemmung. Hinzu kommen Kurzschlussschäden an der Verkabelung des Fahrzeuges sowie Schäden durch Marderbiss. Fällt der Schaden unter einen Sachverhalt der in der Teilkaskoversicherung abgedeckt ist, erfolgt keine Hochstufung des Versicherungsvertrages.

Selbst wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, und später wieder zugelassen werden soll, besteht Versicherungsschutz über die Ruheversicherung. In der Regel informiert die Zulassungsbehörde den Versicherer über die Außerbetriebsetzung und der Vertrag geht in die beitragsfreie Ruheversicherung über. Es sei denn, es wird von Ihnen ausdrücklich der Wunsch geäußert, dass auch während der nicht in Betriebnahme des Fahrzeuges volle Deckung erhalten bleiben soll. In der Ruheversicherung ist der Versicherungsschutz eingeschränkt. Es besteht nach wie vor Haftpflichtdeckung sowie Deckung für Teilkaskoschäden, sofern zuvor ein solcher Vertrag bestanden hatte. Wir das Fahrzeug nach Ablauf von 18 Monaten nicht wieder zugelassen, endet auch dieser Vertrag, ohne das es einer Kündigung bedarf. Versicherungsschutz besteht nur, sofern das Fahrzeug in einem Einstellraum untergebracht ist, oder auf einem umfriedeten Abstellplatz steht.